§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Union Reitclub St.Georg Wels - Thalheim,
im folgenden kurz "URC" genannt, und hat seinen Sitz in 4600 Wels. Er gehört der österreichischen Turn- und Sportunion, Landesverband Oberösterreich, und dem Landesfachverband für Reiten und Fahren in Oberösterreich an.
Der URC ist ein überparteilicher, nicht auf Gewinn gerichteter Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung ausübt.
§ 2
Zweck des Vereins
ist die körperliche Ertüchtigung und Erziehung seiner Mitglieder durch die Pflege aller Art von Leibesübungen, im besonderen des Reit-, Fahr- und Voltigiersports, sowie durch die Ausübung aller Arten des Pferdesports, die Heranbildung des Reiter-, Fahrer- und Voltigierernachwuchses und die Schulung im Umgang mit dem Pferd,
die Ausbildung von Pferden zum Zwecke des Einsatzes im Pferdesport, die Durchführung pferdesportlicher Veranstaltungen aller Art, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in ihrer Tätigkeit, insbesondere die Förderung der sportlichen Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport, die Pflege der Beziehungen mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung sowie der Gemeinschaft im Verband, der Gemeinde und dem Verein, die Durchführung von gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen samt den damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen,
unter Bedachtnahme auf die ethischen Werte des Christentums und die österreichische Kultur als Region Europas.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Reit-, Fahr-, Voltigier- und Pferdesports, Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft dienen, Transport von Pferden, Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen sowie Beschaffung geeigneter Bildungs- und Ausrüstungsmittel, Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereinszeitungen, Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten, sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen, finanzielle und organisatorische Förderung von Mitgliedern zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele,
§ 4
Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck soll durch folgende materiellen Mittel erreicht werden:
§ 5
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist mit dem Kalenderjahr ident.
§ 6
Mitgliedschaft
Mitglieder sind alle Personen, die durch Beschluss des Vereinsvorstandes in den Verein aufgenommen worden sind. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages oder einer Beitrittserklärung.
Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Vereinsjahres durch
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive und passive Wahlrecht in der Hauptversammlung.
Die Mitglieder haben das Recht die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Vereinszweckes zu benützen.
Die Mitglieder sind berechtigt im Verein im Rahmen der Vereinsstatuten mitzuwirken.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsziele nach Kräften zu fördern und die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse zu beachten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung jeweils beschlossenen Mitgliedsbeiträge und Gebühren fristgerecht zu entrichten.
Bei Eintritt in den Verein werden die Statuten des Vereins vollinhaltlich anerkannt.
§ 8
Organe des Vereins
Hauptversammlung
Vereinsleitung
Vorstand
Obmann
Rechnungsprüfer
§ 9
Wirkungsbereich der Organe
Hauptversammlung:
Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins wird jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres abgehalten. Die Einladungen zur Hauptversammlung (welche die Tagesordnung zu enthalten haben) müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung zur Post gegeben werden. Die Mitglieder können Anträge an die Hauptversammlung spätestens eine Woche vor deren Abhaltung schriftlich beim Vorstand (offizielle Vereinsadresse ) einbringen. Anträge zur Wahl der Vereinsleitung (Wahlvorschläge) müssen Besetzungsvorschläge für sämtliche dort genannten Funktionen enthalten.
Eine Hauptversammlung kann jederzeit über Beschluss des Vereinsvorstandes einberufen werden, außerdem aber auch, wenn die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich beantragt. In letzterem Fall hat eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von 4 Wochen stattzufinden.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Eine halbe Stunde nach dem Beginn ist die Versammlung, ungeachtet der Zahl der Erschienenen, beschlussfähig.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder erforderlich.
Der Hauptversammlung ist die Entscheidung nachfolgender Angelegenheiten vorbehalten:
Die Vereinsleitung
besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter(n), Kassier, Schriftwart und deren Stellvertreter, den Fachwarten, dem Pressereferenten, dem Organisationsreferenten, dem Futtermeister, dem Kulturwart, dem Jugendwart, dem Zeugwart und deren Stellvertretern sowie den Beiräten. Jede natürliche Person darf maximal zwei dieser Funktionen übernehmen.
Die Vereinsleitung wird vom Vereinsvorstand in den ihm notwendig erscheinenden Fällen einberufen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Sie erarbeitet Vorschläge für die Tätigkeit des Vereins, nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und kann Empfehlungen beschließen.
Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss angenommen, dem der Obmann, in dessen Abwesenheit dessen (nächster) Stellvertreter, beitritt.
Der Vereinsvorstand
besteht aus dem Obmann, Obmannstellvertreter(n), Kassier, Schriftführer und deren Stellvertretern und den Fachwarten.
Der Vereinsvorstand ist das geschäftsführende Organ und hat folgende Aufgaben:
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Obmann oder dessen Stellvertreter anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss angenommen, dem der Obmann, in dessen Abwesenheit der erste Stellvertreter, beitritt.
Der Obmann
führt stets den Vorsitz, leitet alle Verhandlungen, überwacht die Geschäftsführung und vertritt den Verein nach außen. Er ordnet alle für den Verein notwendig und nützlich erscheinenden Maßnahmen an. In dringenden Fällen bei Gefahr in Verzug kann der Obmann eine dem Vorstand zustehende Entscheidung treffen, wenn der Vorstand nicht mehr rechtzeitig eingeladen werden kann. Die Entscheidung des Obmannes ist spätestens in der nächsten Vorstandssitzung diesem zur Kenntnis zu bringen.
Die Rechnungsprüfer:
haben die Finanzgebarung des Vereins in materieller und formeller Hinsicht sowie den Rechnungsabschluss jährlich zu prüfen und in der Hauptversammlung darüber zu berichten.
Die Rechnungsprüfer sind befugt, auch während des laufenden Jahres nach Rücksprache mit dem Obmann und Kassier in die Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen und haben das Recht auf umfassende Information durch die Vereinsleitung.
§ 10
Amtsdauer der Funktionäre
Die Amtsdauer sämtlicher gewählten Vereinsfunktionäre beträgt 2 Jahre. Während dieser Funktionsperiode ausscheidende Funktionäre können mit Ausnahme des Obmannes durch Kooptierung nachbesetzt werden. Im Fall des Ausscheidens des Obmannes übernimmt dessen Aufgaben bis zur nächsten Wahl dessen (erster) Stellvertreter.
§ 11
Vertretung des Vereins nach außen
Der Verein wird nach außen durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch den (nächsten) Obmannstellvertreter vertreten. Ausfertigungen des Vereins erfolgen durch den Obmann, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter und in weiterer Folge durch ein sonstiges Vorstandsmitglied unter Gegenzeichnung durch den Schriftführer oder dessen Stellvertreter, bei Geldangelegenheiten durch den Kassier oder dessen Stellvertreter.
§ 12
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht zu bilden, in das jede streitende Partei zwei Vertreter entsendet. Den Vorsitz führt ein überparteilicher Vorsitzender, der aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den Streitparteien vorzuschlagen und mit Stimmenmehrheit zu wählen ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, gegen die Beschlüsse des Schiedsgerichtes kann binnen vier Wochen eine Beschwerde an die Union Landesleitung erhoben werden, deren Entscheidung schließlich für die Streitteile bindend ist.
Der ordentliche Rechtsweg wegen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ausgeschlossen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer außerordentlichen Hauptversammlung bei Anwesenheit von ¾ der ordentlichen, wahlberechtigten Mitglieder, die ihren materiellen Verpflichtungen nachgekommen sein müssen, nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass die außerordentliche Hauptversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, der Beschluss über die Auflösung als eigenen Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt und gleichzeitig die Führung der Union-Landesleitung Oberösterreich hievon verständigt wurde.
Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vermögen der österreichischen Turn- und Sport Union, Landesverband Oberösterreich zu, mit der Auflage, dasselbe für pferdesportliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
Eine Namensänderung des Vereinsnamens stellt keine Auflösung des Vereins dar, ist jedoch ebenso wie diese zu beschließen.
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